Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von uns an den Vertragspartner. Sie gelten auch ohne erneuten aus- drücklichen Hinweis für unsere künftigen Lieferungen und Leistungen an den Vertragspartner, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss, Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preisangaben (insbesondere in Katalogen und auf unserer Webseite im Internet) sind unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Erfolgt die Annahme oder die Lieferung zu anderen als zu den angegebenen Preisen, so liegt darin ein neues Angebot. Schweigt der Besteller auf dieses Angebot oder nimmt er die Ware vorbehaltlos entgegen, so gilt das Angebot als angenommen, sofern der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Anderes gilt dann, wenn die Abweichung von den angegebenen Preisen so erheblich ist, dass wir mit einer stillschweigenden Annahme des Angebots nicht rechnen können.
(3) Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung der bestellten Ware ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, sind wir berechtigt, bei Änderungen unserer Einkaufspreise oder unserer Lohn- und Gehaltskosten den vereinbarten Preis ent- sprechend anzupassen, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt nur, sofern die Preiserhöhung dem Besteller unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung nicht unerheblich übersteigt.
(4) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen aus unserem Lager und sind Nettopreise zzgl. der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, eventueller Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wenn der Besteller mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Verzug kommt, werden alle anderen noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
(6) Etwaige Abzüge wie Skonto werden vom Nettobetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht, Verpackung usw. errechnet. Ist der Besteller Unternehmer und gehört der Vertrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

§ 3 Leistungsverweigerungsrechte und Aufrechnung, Abtretungsverbot
(1) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen vom vollstän- digen Ausgleich des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(2) Wir sind ferner berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines uns nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Ferner sind wir berechtigt, in diesem Fall alle Forderungen sofort fällig zu stellen.
(3) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Ist der Besteller Unternehmer und gehört der Vertrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Er verzichtet vielmehr auf die Ausübung seines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu Grunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.

§ 4 Lieferung, Gefahrtragung, Lieferfrist
(1) Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und der Zerstörung geht - auch bei Lieferung frei Haus - mit der Aushändigung der bestellten Ware an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Lieferung übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der bestellten Ware auf den Besteller über. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
(2) Unsere Angaben zu Fristen und Terminen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermine beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem vollständigen Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wird, wenn aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.
(3) Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemes- sen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere auch bei unrichtiger und/oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind und wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist auf Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(4) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - insbesondere Schadensersatzansprüche wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung - sind ausgeschlossen, soweit nachstehend unter § 7 nichts anderes bestimmt ist. Ist der Besteller Verbraucher, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträch- tigt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollstän- digen Tilgung sämtlicher aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Besteller her rührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten Scheck- Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.
(2) Der Besteller darf die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehendem Abs. 5 veräußern oder einbauen, soweit er den ver- längerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehenden Abs. 3) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Verleihung oder Sicherungsübereignung, sind nicht gestattet.
(3) Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder der sonstigen Verwendung des Liefergegenstandes entstandenen oder noch entstehenden Forderungen in Höhe unserer offenen Forderungen gegen den Besteller an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(4) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ord- nungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller die für die Geschäftsverbindung geltenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Besteller oder bei Feststellung seiner Überschuldung, wobei im Anwendungsbereich des Abs. 5 der Widerruf – außer bei vorstehend genannter Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen – nur deklaratorische Wirkung hat. Im Falle des Widerrufs hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Besteller ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma sei- nes Kunden und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung unter Übersendung der zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen bekannt zu geben. 
(5) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Besteller oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zunehmen. Der Besteller ist zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze von Verbrauchern im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen Anwendung fin- den. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung des Schuldners bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegen- über dem Kunden des Bestellers aufzudecken.
(6) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(7) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des Letzteren.

§ 6 Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1) Die Rechte des Bestellers bestimmen sich, vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 7 nichts anderes bestimmt.
(2) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, Mängel unverzüglich zu rügen. Mängel sind unverzüglich schriftlich, längstens binnen 3 Tagen nach Erhalt oder im Falle des Einbaus spätestens vor dem Einbau desselben, unter Angabe des Rechnungsdatums zu rügen, anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, bei internationalen Geschäften die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Besteller Unternehmer und hat er unsere Lieferung nach Bearbeitung an einen Dritten weitergeliefert oder bei einem Dritten eingebaut, übernehmen wir bei Mängeln des Einbaus, die etwa darauf beruhen, dass der Besteller Montageanleitungen in Produktbeilagen oder Einbauanweisungen in Katalogen missachtet bzw. einschlägige DIN Vorschriften nicht eingehalten hat, und bei Schäden durch unsachgemäßes Nutzerverhalten keine Gewährleistung. Der Besteller hat beim Einbau der Lieferung den Aspekt der Reversionierbarkeit zu beachten, d.h. er ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferte Ware und deren zerlegbare Einzelteile nach Einbau mit geringstem und kostengünstigstem Aufwand austauschbar sind. Verletzt der Besteller diese Vertragspflicht, so hat er uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
(4) Ist der Besteller Unternehmer und gehört der Vertrag zu seiner selbständigen oder beruflichen Tätigkeit, verjähren die Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung in 2 Jahren seit Übergabe der bestellten Ware.

§ 7 Haftung
(1) Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht), d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regel- mäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften.
(2) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Gefahrenhinweis für den Einsatz pulverbeschichteter Elemente in Schwimmbädern und im Küstenbereich
Bei Einsatz von pulverbeschichteten Elementen in Schwimmbädern und im Küstenbereich besteht die Gefahr der Filiformkorrosion. Wir empfehlen neben der Pulverbeschichtung zusätzlich eine Voranodisation (Preis auf Anfrage).

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-91522 Ansbach, soweit der Besteller Kaufmann i. S. des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insbesondere ist auch der Ort der Nacherfüllung D-91522 Ansbach, weshalb der Besteller, wünscht er in etwaigen Gewährleistungsfällen die Nacherfüllung an einem anderen Ort, die hierbei entstehenden Aufwendungen – wie zusätzliche Lohn- und Reisekosten – zu tragen bzw. zu erstatten hat.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Besteller Kaufmann i. S. des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.
(3) Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des ggf. zur Anwendung kommenden UN-Kaufrechts.

§ 10 Datenschutz
(1) Wir gewährleisten die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Auftraggebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Diese können Sie auf unserer Webseite unter https://www.muggergittermacher.de/datenschutz.html einsehen oder bei uns anfordern.

§ 11 Login-Daten
(1) Als Besteller erhalten Sie auf Wunsch Zugangsdaten für unseren Partnerbereich auf www.muggergittermacher.de. Die Nutzung ist ausschließlich den Bestellern vorbehalten. Wir behalten uns vor, bei nicht-sachgemäßer Verwendung diese Zugangsdaten wieder zu entziehen bzw. zu löschen.

§ 12 Softwareüberlassung
(1) Als Besteller erhalten Sie auf Wunsch Zugangsdaten zur passwortgeschützten Anwendungssoftware “Neher-App“ als zentrale Organisationsplattform. Grundlage zur Nutzung der “Neher-App” sind die gesonderten Nutzungsbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Neher Systeme GmbH & Co. KG sowie ergänzend die Nutzungsbedingungen der Gandalan GmbH & Co. KG im Hinblick auf die Nutzung der Anwendung “Bestellfix”.
(2) Bei der Software “Bestellfix” handelt es sich um Produkte der Gandalan GmbH & Co. KG. Durch die Überlassung von Neher Systeme GmbH & Co. KG dieser fremden Software an uns und den Besteller im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen werden keine gegenseitigen Rechte, insbesondere Nutzungsrechte oder Pflichten, bezüglich der Software “Bestellfix” begründet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine zulässige Nutzung der firmenfremden Software “Bestellfix” der Gandalan GmbH & Co. KG die Einhaltung etwaiger, mit der Gandalan GmbH & Co. KG jeweils gesondert zu vereinbarenden, Lizenzbestimmungen bedarf und dass wir mangels einer diesbezüglichen vertraglichen Beziehung weder für etwaige Mängel der überlassenen Software einstehen, noch für etwaige Folgeschäden durch deren Nutzung haften, sondern der Besteller sich ausschließlich an die Gandalan GmbH & Co. KG als Vertragspartner zu halten hat.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung

Stand: 11.10.2022